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Katzenschutzverein | Bad Neuenahr-Ahrweiler 1978 e. V.
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Satzung

Satzung des Katzenschutzvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler 1978 e.V. Sitz: Bad Neuenahr-Ahrweiler

(Überarbeitete Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.12.2017 auf Grundlage der 1. Fassung vom 31.03.1978 sowie der überarbeiteten Fassungen vom 22.10.2005 und 06.03.2016)

§ 1
Der Katzenschutzverein Bad Neuenahr-Ahrweiler 1978 e.V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Gewährung von Schutz und Hilfe für herrenlose, ausgesetzte und sonstige Katzen; insbesondere die Unterbringung oder Vermittlung sowie Fütterung, Betreuung und Kastration;
  2. Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über Katzenhaltung und Kastrationsmöglichkeiten und weitere Aspekte des Tierschutzes, um Aussetzungen und Vermehrung zu vermeiden.
  3. Förderung des Tierschutzes durch Mitwirkung bei der Fortentwicklung des Tier- und Naturschutzrechts; Vertretung der Interessen von Tier und Natur ggü. Behörden und amtlichen Organen sowie Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die dem Tier und Naturschutz verbunden sind.
  4. Aufklärung und Entgegenwirken von Tiermissbrauch sowie Vor- und Nachkontrolle von abgegebenen Tieren.
  5. Förderung des Tierschutzes durch Aufklärung und Sensibilisierung der Jugend für den artgerechten Umgang mit Tieren.
  6. Unterstützung bei der Versorgung von Tieren, deren Halter nachweislich aufgrund der sozialen Not die Kosten der Betreuung und tierärztlichen Versorgung nicht übernehmen können; über die Notwendigkeit entscheidet der Vorstand.
  7. In Einzelfällen Beratung von Tierbesitzern und seiner Mitglieder bei Fragen zur Haltung oder in tiermedizinischen und tiertherapeutischen Fragen.
  8. Der Verein strebt die Errichtung eines eigenen Katzenheimes oder zumindest einer Auffangstation an.
  9. Betreuung und tiermedizinische Versorgung von Wildlingen oder Straßenkolonien.

§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die als gemeinnützig anerkannte Körperschaft „Tierheim und Tierschutzverein Kreis Ahrweiler e.V.“ in Remagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ahrweiler.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen

§ 7

  1. Mitglied kann jeder werden, der sich für die Vereinszwecke einsetzt. Auch Vereine, juristische Personen und Gesellschaften können die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
  3. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

§ 8

  1. Der Jahresbeitrag beträgt pro erwachsenes Mitglied 30 € und wird jährlich zum 31.10. des Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag für Ehepaare beträgt 50 €, Schüler und Jugendliche zahlen 10 €. Der Beitrag kann um eine freiwillige zusätzliche Spende, die jederzeit widerrufbar ist, erhöht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Darüber hinaus können weitere Einnahmen erschlossen werden, soweit sie dem Satzungszweck zugeführt werden. Dazu zählen vor allem Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen oder sonstigen Aktionen des Vereins und Erbschaften sowie weitere Finanzierungsprojekte nach Beschluss des Vorstandes, wie z.B. Patenschaften oder Sponsoring.
  3. Der Jahresbeitrag kann durch Beschluss des Vorstandes angepasst werden.

§ 9

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand, bestehend aus
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
    3. Kassierer
    4.Schriftführer

    b) der erweiterte Vorstand, bestehend aus
    1. Vorstand
    2. Ehrenvorsitzende
    3. Beisitzer

    c) die Mitgliederversammlung
     
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt.

§ 10

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Die Aufgaben des Vereins werden durch den Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter – anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  3. Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.
  4. Mitglieder mit Sonderaufgaben können vom Vorstand zu Beisitzern ernannt werden.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf Ehrenvorsitzende oder Beisitzer zu der Vorstandssitzung hinzuziehen. Die Teilnahme von weiteren Gästen ist themenspezifisch möglich.

§ 11
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, vor Ablauf der Wahlperiode aus wichtigem Grund sein Amt niederzulegen.

§ 12

  1. Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  4. Die Einladung der Mitglieder hat in allen Fällen 3 Wochen vorher schriftlich – per Brief oder E-Mail – zu erfolgen.
  5. Anträge der Mitglieder sind 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
  6. Der Vorsitzende erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht, der Kassierer einen Kassenbericht.
  7. Die Rechnungsprüfung wird durch 2 Mitglieder innerhalb eines Monats nach Beendigung eines Geschäftsjahres und 2 Monate vor der Jahreshauptversammlung überprüft. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Der Kassier und die Rechnungsprüfer werden jeweils für das neue Geschäftsjahr durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Angehörige (Verwandte, Ehe- und Lebenspartner) von Vorstand, Kassierer oder Rechnungsprüfer dürfen keines dieser Ämter ausüben.
  8. Die Entlastung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Wird die Entlastung nicht erteilt, so hat die Jahreshauptversammlung einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Ausschuss zu wählen, der die Rechnungsprüfung erneut überprüft. Nach Eingang des Berichts ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt einzuberufen: Entlastung des Vorstands.

§ 13

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt analog auch für Vereine, juristische Personen und Gesellschaften.
  3. Das Protokoll wird von einem Schriftführer geführt und ist von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§14

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, Auflösung oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist beendigt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins grob zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins erheblich verletzt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
  6. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 2 Wochen ein schriftlicher Einspruch bei dem Vorstand zulässig. Die Entscheidung erfolgt durch die jährliche Hauptversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Jahreshauptversammlung mit 3/4-Mehrheit bestimmt werden. Die Abstimmung ist in diesem Fall schriftlich und geheim.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 02.12.2017

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